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Fragen und Antworten
Sie können Home-Office der gesamten Belegschaft, bestimmten Gruppen oder anlassbezogen Einzelpersonen gewähren. Wenn Sie diese Option gewähren wollen, sollten sie Regelungen dazu vertraglich festhalten. Das kann im Arbeitsvertrag an sich passieren oder als Ergänzungsvereinbarung. Diese schriftliche Regelung sollte Folgendes enthalten:
- Maximales Home-Office-Volumen in Prozent oder Stunden pro Woche
- Zusatzvergütungen für die häusliche Infrastruktur
- Verpflichtung zur vertrauensvollen Abarbeitung der besprochenen Aufgaben
- Dokumentation der im Home-Office geleisteten Zeit und ArbeitenWenn Home-Office-Arbeiten nicht zufriedenstellend funktionieren, kann der Zusatz beispielsweise nur dann individuell mit einer gesetzlichen Frist widerrufen werden , wenn dies entweder im Kleinbetrieb mit regelmäßig nicht mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertraglich in der Vereinbarung zum Home-Office geregelt wurde oder wenn im Betrieb mit regelmäßig mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Beispiel dieser Klauselkündigung eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgeschaltet wurde oder eine tarifliche Regelung zur Aufhebung dieser Vereinbarung besteht. Achtung, wenn im Kleinbetrieb seit 6 Monaten vor dem 31.12.2003 (Bestandschutzklauselzeit) in der Regel mehr als 5 Beschäftigte seit dieser Bestandschutzklauselzeit ununterbrochen tätig sind, ist dieser Home-Office-Klauselkündigung auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorzuschalten.
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zuzahlung durch Sie als Arbeitgeber, die einmal pro Jahr gewährt werden kann. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Zuzahlung ausschließlich zum Zweck der Erholung einzusetzen. Ein schriftlicher Beleg über den Einsatz als Kopie für Sie als Arbeitgeber ist für Ihre steuerliche Anerkennung wichtig. Das können Belege der Urlaubsbuchung, von Massagen, einem Yoga-Kurs oder einem Wellness-Wochenende sein. Diesen Beleg können und sollten Sie anfordern. Die Erholungsbeihilfe ist keine individuell auszuhandelnde Zahlung, sondern gilt bei Einführung für alle Ihre Mitarbeiter. Die maximale Erholungsbeihilfe beträgt für Arbeitnehmer 156 Euro, für seinen Ehepartner 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Diese wird zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Dabei führt der Arbeitgeber pauschal 25% Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) ans Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer erhält die Beträge ohne weitere Versteuerung.
Checkliste
Dokumente
Arbeitgeberleistung für Kinderbetreuung
Ausführliches Dokument zu den speziellen Regelungen zum Kinderbetreuungskosten-Zuschuss als Arbeitgeberzusatzleistung für Kinderbetreuung von der Plattform Mittelstand und Familie.
Dokument öffnen
Plattform Mittelstand und Familie - www.mittelstand-und-familie.de
Hilfreiche Links

Mehr Informationen zum Thema Home-Office – Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Hilfreiche, weitergehende Informationen insbesondere für Arbeitgeber, die sich näher mit dem Thema Home-Office befassen wollen.
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Mehr Informationen zum Thema Erholungsbeihilfe – Deutsche Handwerkszeitung
Hilfreicher Artikel mit zahlreichen Informationen zum Thema Erholungsbeihilfe.
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