Für Arbeitgeber
Der Wunsch nach Flexibilität ist ein wichtiges Kriterium für Arbeitnehmer. Dazu gehören flexible Arbeitszeiten, Homeoffice als Standard-Option sowie die Möglichkeit, das Kind bei fehlenden Betreuungsmöglichkeiten mitbringen zu dürfen. Es kann immer ein Notfall eintreten, sei es im Kindergarten oder in der Schule. Sie als Arbeitgeber erschaffen die Chance, dass Ihre Mitarbeiter gewährte Flexibilität und Unterstützung Ihnen mit besonders guten Arbeitsergebnissen danken.
Es gibt auch klare gesetzliche Vorgaben, die Sie als Arbeitgeber gewähren müssen. Für die Betreuung eines kranken Kinds stehen jedem gesetzlich versichertem Elternteil mit Anspruch auf Krankengeld zehn Arbeitstage Freistellung und Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. II, III SGB V pro Jahr zu. Zudem besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung auch für Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage. Die Anzahl der Tage verdoppelt sich bei zwei Kindern. Bei mehr als zwei Kindern liegt die Obergrenze bei 25 Tagen pro Elternteil und 50 Tagen bei Alleinerziehenden.
Mögliche finanzielle Unterstützungen durch den Arbeitgeber können z. B. Zahlungen in Form einer Erholungsbeihilfe oder ein Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten für noch nicht schulpflichtige Kinder sein.
Als Arbeitgeber dürfen Sie keine Steuerberatung für Ihre Mitarbeiter machen. Dennoch werden Ihre oft in steuerlichen Angelegenheiten unerfahrenen Mitarbeiter einige Hinweise sehr zu schätzen wissen. Hilfreich ist sicher der Tipp zur möglichen Anrechnung von Kinderfreibeträgen in der Jahreserklärung. Ermutigen Sie Ihre Mitarbeiter, diese Jahreserklärung selber zu machen oder von einem Steuerberater machen zu lassen.
Fragen und Antworten
Wie halte ich Regelungen zum Home-Office vertraglich fest?
Sie können Home-Office der gesamten Belegschaft, bestimmten Gruppen oder anlassbezogen Einzelpersonen gewähren. Wenn Sie diese Option gewähren wollen, sollten sie Regelungen dazu vertraglich festhalten. Das kann im Arbeitsvertrag an sich passieren oder als Ergänzungsvereinbarung. Diese schriftliche Regelung sollte Folgendes enthalten:
- Maximales Home-Office-Volumen in Prozent oder Stunden pro Woche
- Zusatzvergütungen für die häusliche Infrastruktur
- Verpflichtung zur vertrauensvollen Abarbeitung der besprochenen Aufgaben
- Dokumentation der im Home-Office geleisteten Zeit und ArbeitenWenn Home-Office-Arbeiten nicht zufriedenstellend funktionieren, kann der Zusatz beispielsweise nur dann individuell mit einer gesetzlichen Frist widerrufen werden , wenn dies entweder im Kleinbetrieb mit regelmäßig nicht mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertraglich in der Vereinbarung zum Home-Office geregelt wurde oder wenn im Betrieb mit regelmäßig mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Beispiel dieser Klauselkündigung eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgeschaltet wurde oder eine tarifliche Regelung zur Aufhebung dieser Vereinbarung besteht. Achtung, wenn im Kleinbetrieb seit 6 Monaten vor dem 31.12.2003 (Bestandschutzklauselzeit) in der Regel mehr als 5 Beschäftigte seit dieser Bestandschutzklauselzeit ununterbrochen tätig sind, ist dieser Home-Office-Klauselkündigung auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorzuschalten.
Wie funktioniert das Prinzip der Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zuzahlung durch Sie als Arbeitgeber, die einmal pro Jahr gewährt werden kann. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Zuzahlung ausschließlich zum Zweck der Erholung einzusetzen. Ein schriftlicher Beleg über den Einsatz als Kopie für Sie als Arbeitgeber ist für Ihre steuerliche Anerkennung wichtig. Das können Belege der Urlaubsbuchung, von Massagen, einem Yoga-Kurs oder einem Wellness-Wochenende sein. Diesen Beleg können und sollten Sie anfordern. Die Erholungsbeihilfe ist keine individuell auszuhandelnde Zahlung, sondern gilt bei Einführung für alle Ihre Mitarbeiter. Die maximale Erholungsbeihilfe beträgt für Arbeitnehmer 156 Euro, für seinen Ehepartner 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Diese wird zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Dabei führt der Arbeitgeber pauschal 25% Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) ans Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer erhält die Beträge ohne weitere Versteuerung.
Checkliste
Dokumente
Arbeitgeberleistung für Kinderbetreuung
Ausführliches Dokument zu den speziellen Regelungen zum Kinderbetreuungskosten-Zuschuss als Arbeitgeberzusatzleistung für Kinderbetreuung von der Plattform Mittelstand und Familie.
Plattform Mittelstand und Familie - www.mittelstand-und-familie.de
Hilfreiche Links
Mehr Informationen zum Thema Erholungsbeihilfe – Deutsche Handwerkszeitung
Hilfreicher Artikel mit zahlreichen Informationen zum Thema Erholungsbeihilfe.
Mehr Informationen zum Thema Home-Office – Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Hilfreiche, weitergehende Informationen insbesondere für Arbeitgeber, die sich näher mit dem Thema Home-Office befassen wollen.
©
nucleaire - SAMUEL009, CC
Adressen
SMWA - Sächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Str. 2
01097 Dresden
Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen e. V.
Holbeinstraße 2
01307 Dresden
Agentur für Arbeit Dresden
Henriette-Heber-Straße 6
01069 Dresden
Handwerkskammer Dresden
Am Lagerplatz 8
01099 Dresden
IHK - Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4
01239 Dresden
AWO Sachsen Geschäftsstelle Dresden/Ostsachsen
Herzberger Straße 24
01239 Dresden
Deutscher Gewerkschaftsbund Sachsen
Schützenplatz 14
01067 Dresden