Für Arbeit-Geber
Der Wunsch nach Flexibilität ist ein wichtiger Punkt für Arbeitnehmer.
Diese Flexibilität ist zum Beispiel:
- Eine anpassbare Arbeits-Zeit und arbeiten von zuhause aus.
- Die Möglichkeit, dass Ihre Arbeitnehmer das Kind mitbringen darf. Bei einer fehlenden Betreuungs-Möglichkeit für das Kind.
Es kann immer ein Notfall eintreten. Ob nun im Kinder-Garten oder in der Schule. Sie als Arbeitgeber schaffen eine Chance für Ihre Mitarbeiter. Sie geben Ihren Mitarbeitern Flexibilität und Hilfe. Ihre Mitarbeiter werden Ihnen dadurch mit besonders guter Arbeit danken.
Es gibt auch klare gesetzliche Vorgaben. Diese Vorgaben müssen Sie als Arbeitgeber gewähren.
Für die Betreuung kranker Kinder steht jedem Eltern-Teil jedes Jahr folgendes zu:
- 10 Arbeits-Tage frei
- Kinder-Kranken-Geld (nach Paragraph 45 Absatz 2, 3 Sozial-Gesetz-Buch 5)Voraus-Setzung dafür ist eine gesetzliche Versicherung.
Es gibt auch einen Anspruch auf freie Arbeits-Tage ohne Bezahlung. In dem Fall auch für Arbeitnehmer ohne Versicherung mit Anspruch auf Kranken-Geld. Allein-Erziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage. Die Anzahl von Tagen verdoppelt sich bei 2 Kindern. Die obere Grenze für mehr Kinder liegt bei 25 Tagen pro Eltern-Teil. Bei Allein-Erziehenden liegt diese obere Grenze bei 50 Tagen.
Mögliche Hilfe durch Geld durch den Arbeitgeber können sein:
- Zahlungen in Form einer Erholungs-Beihilfe
- Zuschuss zu den Kinder-Betreuungs-Kosten für Kinder ohne Schul-Pflicht
Als Arbeitgeber dürfen Sie keine Steuer-Beratung für Ihre Mitarbeiter machen. Ihre Mitarbeiter werden trotzdem einige Hinweise sehr zu schätzen wissen. Oft haben Ihre Mitarbeiter keine Erfahrung in steuerlichen Dingen. Ein hilfreicher Hinweis ist die mögliche Anrechnung von Kinder-Freibeträgen in der Jahres-Erklärung. Ermutigen Sie Ihre Mitarbeiter die Jahres-Erklärung selber zu machen. Ein Steuer-Berater kann auch die Jahres-Erklärung für Ihre Mitarbeiter machen.
Fragen und Antworten
Wie halte ich Regelungen zum Home-Office vertraglich fest?
Sie können Home-Office der gesamten Belegschaft, bestimmten Gruppen oder anlassbezogen Einzelpersonen gewähren. Wenn Sie diese Option gewähren wollen, sollten sie Regelungen dazu vertraglich festhalten. Das kann im Arbeitsvertrag an sich passieren oder als Ergänzungsvereinbarung. Diese schriftliche Regelung sollte Folgendes enthalten:
- Maximales Home-Office-Volumen in Prozent oder Stunden pro Woche
- Zusatzvergütungen für die häusliche Infrastruktur
- Verpflichtung zur vertrauensvollen Abarbeitung der besprochenen Aufgaben
- Dokumentation der im Home-Office geleisteten Zeit und ArbeitenWenn Home-Office-Arbeiten nicht zufriedenstellend funktionieren, kann der Zusatz beispielsweise nur dann individuell mit einer gesetzlichen Frist widerrufen werden , wenn dies entweder im Kleinbetrieb mit regelmäßig nicht mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertraglich in der Vereinbarung zum Home-Office geregelt wurde oder wenn im Betrieb mit regelmäßig mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Beispiel dieser Klauselkündigung eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgeschaltet wurde oder eine tarifliche Regelung zur Aufhebung dieser Vereinbarung besteht. Achtung, wenn im Kleinbetrieb seit 6 Monaten vor dem 31.12.2003 (Bestandschutzklauselzeit) in der Regel mehr als 5 Beschäftigte seit dieser Bestandschutzklauselzeit ununterbrochen tätig sind, ist dieser Home-Office-Klauselkündigung auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorzuschalten.
Wie funktioniert das Prinzip der Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zuzahlung durch Sie als Arbeitgeber, die einmal pro Jahr gewährt werden kann. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Zuzahlung ausschließlich zum Zweck der Erholung einzusetzen. Ein schriftlicher Beleg über den Einsatz als Kopie für Sie als Arbeitgeber ist für Ihre steuerliche Anerkennung wichtig. Das können Belege der Urlaubsbuchung, von Massagen, einem Yoga-Kurs oder einem Wellness-Wochenende sein. Diesen Beleg können und sollten Sie anfordern. Die Erholungsbeihilfe ist keine individuell auszuhandelnde Zahlung, sondern gilt bei Einführung für alle Ihre Mitarbeiter. Die maximale Erholungsbeihilfe beträgt für Arbeitnehmer 156 Euro, für seinen Ehepartner 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Diese wird zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Dabei führt der Arbeitgeber pauschal 25% Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) ans Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer erhält die Beträge ohne weitere Versteuerung.
Checkliste
Dokumente
Arbeitgeberleistung für Kinderbetreuung
Ausführliches Dokument zu den speziellen Regelungen zum Kinderbetreuungskosten-Zuschuss als Arbeitgeberzusatzleistung für Kinderbetreuung von der Plattform Mittelstand und Familie.
Plattform Mittelstand und Familie - www.mittelstand-und-familie.de
Hilfreiche Links
Mehr Informationen zum Thema Erholungsbeihilfe – Deutsche Handwerkszeitung
Hilfreicher Artikel mit zahlreichen Informationen zum Thema Erholungsbeihilfe.
Mehr Informationen zum Thema Home-Office – Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Hilfreiche, weitergehende Informationen insbesondere für Arbeitgeber, die sich näher mit dem Thema Home-Office befassen wollen.
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Adressen
SMWA - Sächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Str. 2
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Holbeinstraße 2
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Agentur für Arbeit Dresden
Henriette-Heber-Straße 6
01069 Dresden
Handwerkskammer Dresden
Am Lagerplatz 8
01099 Dresden
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Langer Weg 4
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