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    Familie und Beruf (11.03.2021)

    Für mehr Familienfreundlichkeit in Sachsen

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      Über das Projekt

    🏠 Start > 👔 Arbeitgeber > 📜 Meldungen an Behörden

    Das Video zum Text - Meldungen an Behörden

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    Arbeitgeber unterliegen einer Meldepflicht an bestimmte Behörden. Hilfreich zu wissen wann und an wen diese Mitteilungen gehen.

    Arbeitgeber, die neue Mitarbeiter einstellen, unterliegen gesetzlichen Meldepflichten gegenüber verschiedenen Behörden. Wird das erste Mal ein Mitarbeiter angestellt, benötigt man die Betriebsnummer. Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit.

    Beginnt das Arbeitsverhältnis, legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Meldebescheinigung seiner Krankenkasse vor. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses an diese Krankenkasse zu melden. Wenn der Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse an, bei der dieser zuletzt versichert war. Sollte der Arbeitnehmer keine Krankenversicherung haben und das Krankenkassen-Wahlrecht nicht nutzen wollen, dann wählt der Arbeitgeber die Kasse aus und muss den Arbeitnehmer darüber informieren.

    Ihre Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis im Betrieb vorzulegen. Sollte dies nicht eintreten, müssen Sie Ihren Mitarbeiter dazu auffordern. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen ab dem 01.01.2009 die Pflicht, neue Arbeitnehmer sofort elektronisch zu melden (Sofortmeldung).

    Bei einer wesentlichen Statusänderung wie Heirat, Steuerklassenwechsel oder Schwangerschaft muss diese schnellstmöglich gemeldet werden - auch zum direkten Nutzen des Arbeitnehmers.

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    Fragen und Antworten

    Folgende Angaben sollten enthalten sein:

    • Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter
    • voraussichtlicher Tag der Entbindung
    • Auskunft über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Lage sowie zeitliche Dauer der Ruhepausen
    • Angaben zur Tätigkeit und Art der EntlohnungDiese Mitteilung kann formlos oder auf einem Vordruck vom Arbeitgeber erfolgen.

    Sie müssen unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die werdende Mutter die Schwangerschaftsmitteilung an die zuständige Stelle der Landesdirektion Sachsen senden nach § 5 des Mutterschutz-Gesetzes (MuSchG).

    

    Checkliste

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    Dokumente

    Merkblatt Kindergeld – Bundeszentralamt für Steuern

    Merkblatt zu allen steuerlichen Aspekten des Kindergeldes für Arbeitgeben

    📥

    Dokument öffnen

    Bundeszentralamt für Steuern

    Zusammenarbeit mit Kommunen – Bertelsmann-Stiftung

    Handlungshilfen und Leitfaden zur Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden

    📥

    Dokument öffnen

    Bertelsmann Stiftung

    Chancen für Betriebe durch ElterngeldPlus – DIHK

    Vorteile und Möglichkeiten für Unternehmen, die Mitarbeitern das erweiterte Elterngeld anbieten

    📥

    Dokument öffnen

    DIHK

    Merkblatt Alleinerziehende – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Weitreichende Informationen für den Fall von alleinerziehenden Eltern

    📥

    Dokument öffnen

    Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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