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      Über das Projekt

    🏠 Start > 😷 Corona-Hilfe > Verhalten in Unternehmen

    ©

    corona 4881364 - CC0 Pixabay

    Auch Ihr Arbeitgeber hat Pflichten in Bezug auf das Infektionsrisiko in der Firma. Damit wir alle so gut es möglich ist durch diese Zeit kommen, müssen alle mitarbeiten. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass Risiken für Erkrankungen und Gefahren für die Gesundheit im Betrieb so gering wie möglich sind. Dafür gibt es sogar ein festgeschriebenes Gesetz im dritten Paragrafen des Arbeitsschutzgesetzes.

    Die Maßnahmen und Empfehlungen richten sich ganz nach der Art des Betriebes. Arbeiten Sie zum Beispiel in einem Betrieb mit viel Kundenkontakt, kann es zu einer konkreten Verpflichtung zum Bereitstellen von Desinfektionsmittel kommen.Darüber hinaus ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass Ihnen erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie können z.B. zum regelmäßigen Hände waschen angehalten werden. Jeder Mitarbeiter ist dann angehalten, diesen Maßnahmen Folge zu leisten.

    Jeder sollte sich so gut wie möglich vor einer Infektion zu schützen. Deshalb empfiehlt die Regierung überall wo es geht, Home-Office zu ermöglichen. Können Mitarbeiter nicht von zu Hause arbeiten, sind konkrete Maßnahmen wichtig. In diesen Betrieben muss der Arbeitgeber zeitnah Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz festlegen.

    Die IG Metall hat hier die wichtigsten Infos zum Vorgehen zusammengestellt: Zur Sicherheit der Beschäftigten muss "der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber sehr zügig Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus vereinbaren. Das Mittel der Wahl: Gefährdung beurteilen und Maßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umsetzen!"

    Die Maßnahmen sind wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zügig umzusetzen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Paragraf 3 Absatz 3 Arbeits-Schutz-Gesetz der Arbeitgeber.

    Das sind die wesentlichen Maßnahmen zum Schutze aller:

    • Eindämmung der Verbreitung durch soziale bzw. körperliche Distanz zwischen einzelnen Menschen (mindestens 1,5 m)
    • Einhaltung des von Bund und Ländern beschlossenen Kontaktverbotes sowie ggf. länderspezifischer Verfügung zur Ausgangsbeschränkung
    • Einhaltung der Hygiene-Maßnahmen wie regelmäßiges Waschen der Hände und Husten in die Ellbogen-Beuge
    • Korrektes Verhalten im Verdachtsfall durch Anruf beim Arzt und Gesundheitsamt
    • Durchführung eines Tests bei klaren Symptomen sowie bei Kontakt mit Erkrankten
    • Quarantäne bei positivem Test auf den Corona-Virus (SARS-CoV-2)

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    Checkliste

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