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Für Arbeit-Geber

Für Arbeit-Geber

©

pregnant - PublicDomainPictures 17914, CC0 pixabay

Eine schwangere Mitarbeiterin stellt Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen. Oft sind es schon kleine Dinge, die beiden weiter helfen.

Wird eine Schwangerschaft bekannt, müssen Sie Einiges bedenken. Schwangere Mitarbeiterinnen genießen besonderen Schutz in der Arbeitsleistung und im Kündigungsschutz. Eventuell müssen Sie als Arbeitgeber ein höheres Maß an Flexibilität zeigen, da es manchmal zu schwangerschaftsbedingten Terminen und Erholungsbedarf kommt.

Planen Sie den Mutterschutz, die Elternzeit und die Rückkehroptionen frühzeitig gemeinsam. Damit gewinnen Sie und Ihre Mitarbeiterin Planungssicherheit. Gerade junge, gut ausgebildete Frauen möchten gerne den Wunsch nach einer Karriere und Familie verbinden können.

Bezüglich der weiteren Gehaltszahlungen sowie der Übernahme dieser durch die Krankenkasse im Mutterschutz sollten Sie im Sinne Ihrer Mitarbeiterin frühzeitig miteinander reden und aktiv werden. Damit die werdende Mutter nahtlos finanziell versorgt ist, müssen Anträge von Ihnen frühzeitig ausgefüllt werden. Während der Elternzeit kann auch eine Möglichkeit des Weiterarbeitens auf reduzierter Stundenbasis ermöglicht werden.

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Fragen und Antworten

Wann beginnt der Mutterschutz?

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Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften sind es 12 Wochen nach der Entbindung). Kommt das Baby vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, so wird der Mutterschutz um die nicht in Anspruch genommene Zeit verlängert. Kommt das Baby später als erwartet, ändert sich an den Fristen nichts. Will Ihre Mitarbeiterin vor der Geburt noch unbedingt ein Projekt fertigstellen, darf sie auch noch im Mutterschutz arbeiten. Verlangen dürfen Sie das als Arbeitgeber aber nicht. Diese Entscheidung darf Ihre Mitarbeiterin auch jederzeit widerrufen.

Wer ist verantwortlich für die Umsetzung des Mutterschutzes?

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Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes sind vorrangig Sie als Arbeitgeber. Es liegt bei Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrechts zu beachten und umzusetzen.

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Checkliste

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Dokumente

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

📥

Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz

Diese Broschüre ist vorrangig für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geschrieben. Sie informiert ausführlich über Rechte und Pflichten und enthält im Anhang das Mutterschutzgesetz und die einschlägigen Regelungen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).

📥

Beschäftigung einer werdenden Mutter mitteilen

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn in seinem Unternehmen eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt ist.

📥

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Hilfreiche Links

Logo vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz: Informationen der Länder



Eine Liste der Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz aus ganz Deutschland.

Logo vom Freistaat Sachsen

Mutterschutz



Werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Am 1. Januar 2018 tritt ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft.

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Adressen

Logo von Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

SMWA - Sächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Wilhelm-Buck-Str. 2

01097 Dresden

Logo vom Freistaat Sachsen

Landesdirektion Sachsen - Abteilung 5 Arbeitsschutz

Altchemnitzer Straße 41

09105 Chemnitz

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